KI beim Verteidigungszulieferer: warum die Bereichsausnahme seltener greift als gedacht
- 22. September 2026
- Veröffentlicht durch: Frank Stadler
- Kategorien: Fachbeiträge, Veröffentlichungen Frank
Für dieselbe Technik öffnet sich gerade ein zweiter Absatzweg. In meinen Gesprächen mit Maschinenbau-, Sensorik-, Optik- und Softwarezulieferern begegnet mir zunehmend derselbe Fall: Ein bisher ziviles Verfahren wird zusätzlich über einen Systemführer in ein Verteidigungsprogramm geliefert. Wirtschaftlich ist das attraktiv.
Wer dasselbe Produkt in beide Märkte gibt, hat damit zwei Zwecke und zwei Nachweislagen in einem Haus; die Einordnung kostet am Anfang wenig Aufwand, wird ohne sie aber später unter Zeitdruck nachgeholt.
Die Annahme, mit der diese Häuser in solche Projekte gehen, begegnet mir dabei immer wieder, und sie ist in dieser Form falsch: Für Verteidigung gelte die KI-Verordnung nicht.
Was die Ausnahme wirklich sagt
Die KI-Verordnung nimmt in Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1689 Systeme aus, die ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden. Diese Ausnahme ist real und weitreichend.
Der entscheidende Punkt ist, woran sie anknüpft: an den Zweck, nicht an die Organisation. „Für die Bundeswehr gilt die KI-Verordnung nicht” ist deshalb keine korrekte Zusammenfassung. Ein Bewerbermanagement, eine Wartungsprognose in einem Verwaltungssystem oder ein Chatbot für Auskünfte verfolgt keinen militärischen Zweck, auch wenn die Organisation dahinter eine militärische ist. Dort greift die Verordnung wie bei jedem anderen Arbeitgeber.
Für einen Zulieferer ist das zunächst eine akademische Unterscheidung. Sie wird sehr konkret, sobald dieselbe Technik zwei Märkte bedient.
Die Stelle, an der es für Zulieferer eng wird
Das tragende Wort ist „ausschließlich”. Sobald ein System auch zivil in Verkehr gebracht oder verwendet wird, greift die Verordnung für diesen zivilen Teil. Die ausschließlich militärische Verwendung bleibt davon unberührt, auch wenn dasselbe System daneben zivil vertrieben wird; Erwägungsgrund 24 der Verordnung sagt das ausdrücklich. Geprüft wird also nicht das Produkt als Ganzes, sondern das jeweilige Inverkehrbringen und die jeweilige Verwendung.
Ein Hersteller, der ein Bilderkennungsverfahren an einen Systemführer im Verteidigungsbereich und dasselbe Verfahren an einen Industriekunden liefert, kann sich für die zivile Lieferung nicht auf die Ausnahme berufen. In meinen Gesprächen mit Zulieferern ist das die häufigste Konstellation: eine Produktlinie, zwei Absatzwege.
Die Trennung ist damit weniger eine technische als eine Organisations- und Dokumentationsfrage. Eine gemeinsame Codebasis entscheidet für sich genommen nichts; entscheidend ist der nachweisbare Zweck der einzelnen Bereitstellung. Wer sich auf die Ausnahme berufen will, muss zeigen können, welche Lieferung für welchen Zweck erfolgt ist. Wo diese Trennung nur im Vertrieb existiert und nicht in der Entwicklung und in den Unterlagen, trägt die Berufung nicht.
Ehrlicherweise gehört dazu: Wann eine Verwendung „ausschließlich” militärisch ist, wenn dieselbe Codebasis zivil weiterlebt, ist bislang ungeklärt. Rechtsprechung zur Reichweite der Bereichsausnahme liegt nicht vor. Wer heute entscheidet, entscheidet unter Unsicherheit und begründet die Abgrenzung besser eine Spur zu ausführlich als zu knapp.
Die Regulierung verschwindet nicht, sie wechselt den Ort
Das ist der Punkt, der in meinen Gesprächen die meiste Überraschung auslöst. Wo die KI-Verordnung wegen der Bereichsausnahme nicht greift, entsteht kein regelfreier Raum. Was dann gilt, kommt teils aus Gesetzen, die von der Ausnahme gar nicht berührt sind, etwa der Exportkontrolle und dem Geheimschutz, teils aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber.
Welche Qualitäts-, Nachweis- und Geheimschutzpflichten ein Zulieferer trägt, ergibt sich aus Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibung und Vertrag. Werden dort staatliche Qualitätssicherung oder die AQAP-Vorgaben gefordert, sind sie verbindlich und lösen eigene Prüf- und Nachweisprozesse aus. In den Vorhaben, die ich begleite, ist das die unangenehmere Variante, weil sie sich nicht durch eine Selbsteinstufung erledigen lässt.
Wer also darauf hofft, mit dem Verteidigungsgeschäft einem Regelwerk zu entkommen, tauscht ein bekanntes gegen ein vertraglich gesetztes.
Der Auftraggeber hat das inzwischen aufgeschrieben
Das musste man bis vor Kurzem aus Verträgen erschließen. Seit Mitte August liegt es nachlesbar vor: Das Verteidigungsministerium hat seine Konzeption „Künstliche Intelligenz” (K-9000/102, in Kraft seit dem 9. April 2026) in einer öffentlichen Fassung freigegeben.
Die Konzeption bindet den Geschäftsbereich des Ministeriums, nicht seine Lieferanten. Interessant ist sie für Zulieferer trotzdem, weil sie zeigt, welche Anforderungen der Auftraggeber in Leistungsbeschreibungen, Verträgen und Abnahmeprozessen verankern kann. Verbindlich werden sie für einen Lieferanten erst über die jeweilige Vereinbarung. Das Ministerium nimmt die Bereichsausnahme in Anspruch und zieht sie inhaltlich gleich wieder ein: Beschafft und genutzt werden auch unter der Ausnahme nur Systeme, die den rechtlichen und ethischen Standards entsprechen, und dort, wo die Verordnung ohnehin gilt, werden CE-zertifizierte Systeme bevorzugt (Nr. 2.2 und 2.3). Als ethischer Maßstab dienen die NATO-Prinzipien für verantwortungsvolle KI in der Verteidigung, gegen die ein beschafftes System validiert sein muss. Begründet wird das ausdrücklich damit, dass Dritte entwickeln und dabei Designentscheidungen treffen.
Die Festlegung, die ich in Angeboten am häufigsten fehlen sehe, betrifft den Betrieb: Im Geschäftsbereich des Ministeriums sind die bestandene Konformitätsprüfung und die Genehmigung zur Nutzung Voraussetzung der Inbetriebnahme, und nach wesentlichen Änderungen ist erneut zu prüfen (Nr. 3.3.4.2). Ob ein Nachtraining oder eine Anpassung als wesentliche Änderung gilt, bestimmt sich nach dem System und dem vereinbarten Nachweisprozess. In den Vorhaben, die ich begleite, fällt so etwas häufiger an, als die Kalkulation vorsieht, und wer den Nachweisaufwand nicht in Aufwand und Preis abgebildet hat, trägt ihn später selbst.
Früher als das alles entscheidet sich die Zweckbindung, an der die Ausnahme überhaupt hängt. Sie wird nach der Konzeption möglichst früh festgelegt, im Regelfall in der Analysephase des Projektteams. Wer erst bei der Auslieferung fragt, unter welcher Einstufung sein Beitrag läuft, kommt Jahre zu spät. Umgekehrt spart die frühe Zuordnung Reibung: Vertrieb, Entwicklung und Projektleitung arbeiten mit derselben Zweckbestimmung, und Nachweise müssen nicht kurz vor der Lieferung rekonstruiert werden.
Drei Themen, die parallel laufen und selten zusammen gedacht werden
Exportkontrolle. KI-Software kann ausfuhrgenehmigungspflichtig sein, national nach AWG und AWV, auf EU-Ebene nach der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, bei US-Bezug zusätzlich nach amerikanischem Recht. Praktisch am häufigsten unterschätzt: Bei gelisteter Software oder Technologie kann auch eine elektronische Übermittlung in einen Drittstaat eine Ausfuhr im Sinne von Art. 2 Nr. 2 VO (EU) 2021/821 sein. Ob ein Repository-, Fernwartungs- oder Dokumentenzugang tatsächlich eine Genehmigungsfrage auslöst, hängt von Güterlistung, Übermittlungsweg, Zielstaat, Empfänger und Endverwendung ab, und genau das wird selten vorher geklärt. Das trifft ein Softwarehaus härter als einen Metallbauer.
Geheimschutz. Sobald Verschlusssachen berührt sind, richten sich die Anforderungen an Personal, Räume und IT nach dem Schutzgrad: personell nach den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, für Unternehmen mit Verschlusssachenaufträgen zusätzlich über die amtliche Geheimschutzbetreuung nach dem Geheimschutzhandbuch und den Auflagen des jeweiligen Auftrags. Für ein KI-Vorhaben heißt das unter anderem, dass die Frage, wo Daten verarbeitet werden und wer darauf zugreifen kann, nicht mehr nach Zweckmäßigkeit entschieden wird. Ob ein Modelltraining bei einem externen Anbieter überhaupt zulässig ist, hängt von Schutzgrad, Freigaben, Architektur und Vertrag ab, und das ist zu klären, bevor ein Konzept steht.
Qualitätssicherung über den Vertrag. Statt einer CE-Kennzeichnung als Nachweis stehen hier die Qualitätssicherungsanforderungen des Auftraggebers. Für ein lernendes System stellt sich damit eine Frage, für die es in der klassischen Fertigung keine Entsprechung gibt: Was ist die nachweisbare Konfiguration, wenn sich das Verhalten mit den Daten ändert?
Was daraus für die Steuerung folgt
Was die Häuser auszeichnet, die ich in diesem Umfeld gut zurechtkommen sehe, hat mit Rüstung wenig zu tun.
Sie führen ein Verzeichnis ihrer KI-Systeme, in dem neben Verantwortlichkeit und Datenklasse eine zusätzliche Spalte steht: zivil, verteidigungsbezogen oder beides. Diese eine Spalte beantwortet später die Frage nach der Bereichsausnahme, ohne dass jemand rekonstruieren muss.
Sie klären die exportkontrollrechtliche Einordnung vor der Entwicklung, nicht vor der Auslieferung. Nachträglich ein Repository umzuziehen oder ein Team umzubauen ist ungleich teurer.
Und sie behandeln die Anforderungen des Auftraggebers als Produktanforderung, nicht als Vertragsanhang. Wer Qualitätssicherungs- und Nachweispflichten erst nach der Konzeptphase liest, baut zweimal.
Für wen sich das lohnt
Nicht für jeden. Ein Zulieferer, der ein einziges Bauteil in eine Lieferkette gibt und dabei keine eigene KI einsetzt, kann sich diesen Aufwand sparen. Interessant wird es dort, wo eigene Software, eigene Auswertung oder eigene Datenverarbeitung im Spiel ist. In den Häusern, die ich sehe, ist das bei Sensorik, Optik, Prüftechnik und Instandhaltung immer häufiger so.
Für diese Häuser lohnt sich die Arbeit doppelt. Die Bereichsausnahme ist real, sie hängt an einem einzigen Wort, und sie ersetzt keine der übrigen Anforderungen; wer sie in Anspruch nehmen will, braucht dieselbe Systemtransparenz wie jedes andere Unternehmen, nur mit einer Spalte mehr. Diese Spalte ist zugleich die Grundlage dafür, den zweiten Absatzweg überhaupt sauber bedienen zu können, und sie entsteht ohnehin, sobald ein Haus seine KI-Systeme einmal ordentlich erfasst.
Die Grundlage dafür ist in beiden Welten dieselbe: eine belastbare Bestandsaufnahme der eigenen KI-Systeme. Für die Einordnung der Betroffenheit gibt es den AI-Act-Check.
Eine Frage an alle, die in beide Märkte liefern: Können Sie heute für jedes Ihrer Produkte sagen, ob es ausschließlich für Verteidigungszwecke bereitgestellt wird, und wo steht das?
Rechtsstand: 20. September 2026. Wo sich die Rechtslage danach ändert, wird der Beitrag nachgeführt oder die Änderung gekennzeichnet.
Hinweis: Dieser Beitrag enthält eine fachliche Einordnung regulatorischer und rechtlicher Themen, stellt jedoch keine Rechtsberatung oder rechtliche Einzelfallprüfung dar. Ausführlicher Hinweis